Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ernst KROUPA GesmbH Einrichtungswerkstätten
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Offerte von Kunden die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechen werden von uns nicht angenommen.
I. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II. Vertragsabschluss
Unsere Vertragsangebote sind unverbindlich. Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
III. Preis
Bei Verbrauchergeschäften gilt nachstehender Absatz nicht. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert.
IV. Zahlungs- und Verzugsbedingungen
Soweit nicht Anderes vereinbart ist, sind 40% der Auftragssumme bei Auftragsannahme fällig und zu bezahlen. Der Rest ist bei Fertigstellung und Rechnungslegung fällig. Gelegte Rechnungen sind sofort bei Erhalt fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Zahlungen sind spätestens bei Auslieferung oder vor Lagerlegung (siehe Punkt VII) spesenfrei zu leisten.
Bei Zahlungsverzug sind vom Käufer Verzugszinsen in der Höhe von 15% p.a. vom gesamten Bruttorechnungsbetrag zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung des gesamten noch offenen Kaufpreises zu verlangen; dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn uns nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Käufers bekannt werden.
Bezahlt der in Zahlungsverzug befindliche Käufer trotz Setzung einer einwöchigen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten, oder auch in unserem Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichkommt. Der Verkäufer erklärt sich einverstanden, dass wir in diesen Fällen berechtigt sind, den in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand jederzeit und auch ohne Rücksprache mit dem Käufer auf seine Kosten abzuholen.
Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des wertmäßigen Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
V. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug (Pkt. VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 40% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 40% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
VI. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entsehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich zumindest verpflichtet, die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, welche sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.
Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,63 zu bezahlen.
VII. Lieferung, Lieferfristen, Transport, Annahmeverzug
Die Lieferung erfolgt ab Werk 1160 Wien oder 1010 Wien, jeweils auf Kosten und Gefahr des Käufers (FOR/FOT). Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein brachenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.
Soweit nichts Anderes vereinbart, sind unsere Lieferfristen unverbindlich.
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 3 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt die Leistung bzw. das Werk als vom Kunden übernommen bzw. angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Lagerkosten zu angemessenen bzw. sonst durch Vereinbarung spezifizierten Preisen zu Lasten des Kunden.
Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, um die Ware anderweitig zu verwerten.
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
X. Geringfügige Leistungsänderungen
Alle Maßangaben sind ca. Angaben
Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor. Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichung sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holzarten, Vorhängen und Dekors sowie Strukturen u.ä.
XI. Schadenersatz
Bei einem Storno des Kunden sind wir berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Verdienstentganges eine Stornogebühr in der Höhe von 40% der Auftragssumme zu verlangen.
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
XII. Produkthaftung, Leistungsstörung, Garantie
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
Nachstehender Absatz gilt gemäß § 9 Abs 1 KSchG nicht für Verbraucher.
Wir leisten für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes durch 6 Monate ab Lieferung Gewähr. Diese Gewährleistung ist auf Verbesserung oder kostenlosen Austausch der mangelhaften Teile nach unserer Wahl beschränkt. Alle Anfahrts- oder Transportkosten sind stets durch den Käufer zu tragen.
Verschleissteile wie z.B. Möbelstoffe, Vorhangstoffe, Karrniesen, Teppiche, Tapeten, Kleinteile etc. haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
Durch Inanspruchnahme der Gewährleistung seitens des Käufers oder durch Zusage, Versuch oder Durchführung der Mangelbehebung unsererseits werden Gewährleistungsfristen weder unterbrochen noch gehemmt noch der Lauf ausgelöst.
Wir haften dem Käufer gegenüber für verschuldete Schäden insoweit, als uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobes Verschulden oder Vorsatz anzulasten ist. Alle sonstigen Ersatzansprüche des Käufers, insbesondere auch solche für Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Hierdurch werden Ansprüche aus der gesetzlich gegebenen Produkthaftung nicht berührt.
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Ö-Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitungen) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
Die Verarbeitung von beigestellten Stoffen erfolgt auf Risiko des Käufers. Mängel, die auf eine Mangelhaftigkeit des beigestellten Stoffes zurückzuführen sind, sind nicht von uns zu tragen.
XIII. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
XIV. Forderungsabtretungen
Bei Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten – Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des §15 Versicherungsvertragsgesetzes bereits jetzt an uns abgetreten.
Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
XV. Zurückbehaltung
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
XVI. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
XVII. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Alle Ansprüche sind zahl- und klagbar in Wien. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das für den 1. Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
XVIII. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt übermittelt und verarbeitet werden.